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Neue Pflichtangaben im Anfangsmietzinsformular ab Oktober 2025

Gesetzliche Neuerungen auf einen Blick

Ab dem 1. Oktober 2025 gelten neue Pflichtangaben im Formular zum Anfangsmietzins. Die Anpassung basiert auf einer Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG), die der Bundesrat am 21. März 2025 beschlossen hat.

Neu müssen beim bisherigen Mietzins zusätzlich folgende Werte angegeben werden:

  • der zuletzt geltende Referenzzinssatz

  • die Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise (LIK)

Die Anpassung soll für mehr Transparenz bei der Festlegung von Mietpreisen sorgen. Sie ermöglicht es Mieterinnen und Mietern den Anfangsmietzins besser einzuschätzen und zu beurteilen, ob es Gründe für eine Anfechtung gibt. Die Entwicklung des Referenzzinssatzes und der Teuerung kann unter Umständen ein Hinweis auf die Missbräuchlichkeit des Anfangsmietzinses sein. Weitere Kriterien wie die Nettorendite oder die Orts- und Quartierüblichkeit des Mietzinses werden von der Verordnungsänderung nicht tangiert.

Quelle: Medienmitteilung des Bundesrats

Was bedeutet das für die Nutzer unserer Software?

Wir stehen derzeit im engen Austausch mit den Kantonen. Unser Ziel ist es, die Formulare weiterhin bewilligt und wie gewohnt nutzbar zu halten – basierend auf den bestehenden Anleitungen in ImmoTop2 und Rimo R5.

Bitte beachten Sie die neuen Vorgaben verbindlich ab dem 1. Oktober 2025. Nutzen Sie dazu die jeweiligen Anleitungen:

ImmoTop2

👉 Sie finden die Anleitung in der Knowledgebase unter KB-386

Rimo R5

👉 Die Anleitung finden Sie in der Knowledgebase unter KB-363

 

Bei Fragen hilft Ihnen unsere Hotline gerne weiter.