Digitale Kommunikation im Stockwerkeigentum wirft mehr Fragen auf als man denkt. Besonders wenn eine Verwaltung übers Portal konsequent auf digitale Zustellung setzt. Erst kürzlich landete eine rechtliche Anfrage dazu bei unserem Support statt bei der Anwaltskanzlei. Viele Bewirtschafter und Eigentümer stellen sich früher oder später dieselbe Frage: Was ist rechtlich zulässig und was nicht? Wir klären das kompakt und ohne Juristendeutsch.
Was sagt das Gesetz zur Zustellform?
Grundsätzlich gilt: Das Reglement Ihrer STWEG entscheidet. Schreibt es Schriftlichkeit vor, aber keine bestimmte Zustellform, sind alle Wege zulässig. Auch eine eingescannte Originalurkunde per E-Mail reicht dann aus (so der SVIT-Kommentar zum Stockwerkeigentum von Wermelinger, 2023).
Auch für die Einladung zur Versammlung gilt: Das Gesetz kennt keine Formvorschrift. Eine Unterschrift ist in der Regel nicht zwingend.
Und das Protokoll?
Hier ist das Gesetz etwas strenger: Das Protokoll muss schriftlich verfasst werden. Bei der Aufbewahrung gehen Lehre und Praxis leicht auseinander. Fachleute empfehlen ein Papieroriginal während der gesamten Dauer des Stockwerkeigentums. In der Praxis bewahren heute aber viele Verwaltungen ihre Protokolle bereits digital auf. Die Verantwortung dafür liegt bei der Verwaltung und der jeweiligen STWEG-Gemeinschaft. Unser Portal unterstützt Sie dabei mit einer unkomplizierten digitalen Lösung. Ob Sie zusätzlich ein Papieroriginal führen, entscheiden Sie nach Ihrem Ermessen.
Was heisst das konkret für Sie?
Ob und wie Sie digital kommunizieren dürfen, entscheidet in erster Linie das Reglement Ihrer STWEG. Sieht es Schriftlichkeit vor, ohne festen Zustellweg, sind digitale Wege wie E-Mail zulässig. Wer komplett auf digitale Kommunikation umstellen will, braucht dafür oft eine Reglementsanpassung. Ein digitales Portal wie unseres ist dabei ein legitimes Werkzeug. Wie Sie es im Detail einsetzen, bleibt Ihre Entscheidung.
Was, wenn Sie eine verbindliche rechtliche Einschätzung brauchen?
Für die rechtlichen Details sind die Fachkammer Stockwerkeigentum des SVIT, der Hauseigentümerverband oder eine auf STWEG spezialisierte Anwaltskanzlei die richtige Anlaufstelle. Als Software-Anbieterin begleiten wir Sie gerne bei der Umsetzung im Portal.
Was das für Ihren Alltag bedeutet
Das W&W Portal unterstützt Sie bereits heute bei Einladung, Traktanden und Abstimmungen Ihrer STWEG-Versammlung. Alles an einem Ort, alles nachvollziehbar dokumentiert. Auch das Protokoll selbst können Sie darüber digital führen.