Lizenzvereinbarung und Vereinbarung über die Datenverarbeitung

A. Die Lizenzgeberin gewährt dem Lizenznehmer nach Eingang der vereinbarten Zahlung das nichtausschliessliche Recht, die Software von W&W sowie die zugehörigen Hilfetexte und/oder Schulungsunterlagen im Umfang der erworbenen Lizenz, Anzahl Objekte, Arbeitsplätze, Module, Optionen zu nutzen nachfolgend «vertragsgemässe Nutzung».

B. Der Lizenznehmer ist berechtigt, ausschliesslich zu Sicherungszwecken eine angemessene Anzahl von Kopien der Software anzufertigen. Dieses Recht schliesst auch die regelmässige Herstellung von Backup-Kopien zum Zwecke der schnellen Wiederherstellung von Datenbeständen nach einem Systemausfall ein. Die Nutzung der Software auf einem Testsystem ist nur mit einer schriftlichen Vereinbarung möglich und mit Kosten verbunden. Zu Sicherungszwecken angefertigte Kopien der Software sind entsprechend zu kennzeichnen und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.

C. Mit Ausnahme der in diesem Vertrag ausdrücklich genannten und von Gesetzes wegen zwingend vorgesehenen Nutzungsrechte erwirbt der Lizenznehmer keinerlei Rechte an der Software und der zugehörigen Hilfetexte und/oder Schulungsunterlagen. Der Lizenznehmer ist insbesondere nicht berechtigt, die Software ohne Zustimmung der Lizenzgeberin zu dekompilieren oder zu bearbeiten, einschliesslich Fehlerberichtigungen. Der Lizenznehmer ist ferner nicht berechtigt, Unterlizenzen an der Software einzuräumen. Vermietung, Verleih oder die Zurverfügungstellung der Software an Dritte durch den Lizenznehmer sind ausdrücklich untersagt. Die Webapplikationen und -Services können nur mit aktiven Wartungsvertrag genutzt werden. Ohne einen aktiven Wartungsvertrag erlischt das Nutzungsrecht und die Zugriffe werden gesperrt.

Gewährleistung

1. Die Lizenzgeberin gewährleistet, dass die Software bei vertragsgemässer Nutzung während der Gewährleistungsfrist die in den Verkaufsunterlagen, Broschüren und Produktbeschrieb dargestellten Funktionen erfüllt. Andernfalls liegt ein gewährleistungspflichtiger Mangel der Software vor (nachfolgend der «Mangel»). Der Lizenznehmer anerkennt aber, dass Funktionsstörungen der Software auch bei grösster Sorgfalt nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, und dass die ununterbrochene Funktionsfähigkeit der Software nicht gewährleistet werden kann.

2. Die Gewährleistungsfrist für die Software beträgt 24 Monate ab Eingang der Lieferung beim Lizenznehmer. Der Lizenznehmer muss gegenüber der Lizenzgeberin einen Mangel unmittelbar nach dessen Feststellung ausreichend dokumentiert und schriftlich rügen.

3. Während der Gewährleistungsfrist vertragsgemäss gerügte Mängel der Software werden nach Wahl der Lizenzgeberin durch Nachbesserung (Servicepack oder Patch) behoben. Als zulässige Nachbesserung gilt auch die Umgehung oder Unterdrückung eines Mangels (sog. Workaround).

4. Schlägt die Nachbesserung mehrfach fehl, ist der Lizenznehmer berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten. Mit der Erklärung des Vertragsrücktritts durch den Lizenznehmer endet sein Nutzungsrecht an der Software.

5. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers einschliesslich des Rechts auf Herabsetzung der Lizenzgebühr oder auf Schadenersatz sind ausdrücklich ausgeschlossen.

6. Die Lizenzgeberin ist von ihrer Gewährleistungspflicht entbunden, falls ein Mangel der Software auf nicht von ihr zu vertretende Umstände zurückzuführen ist.

7. Software von Drittprodukten, wie z.B. Oracle- oder SAP SQL Anywhere-Datenbanken, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Haftung

8. Im Rahmen des gesetzlich Erlaubten wird die Haftung für mittelbare und unmittelbare Schäden aus Vertrag sowie ausservertragliche Schäden wegbedungen. Gänzlich wegbedungen wird die Haftung für vertragliche und ausservertragliche Schäden, die durch Hilfspersonen verursacht worden sind. Keine Haftung wird für den fehlerhaften oder unsachgemässen Einsatz der Software durch den Lizenznehmer übernommen.

9. Der Lizenznehmer ist verantwortlich, allfällige von der Lizenzgeberin zur Verfügung gestellte Nachbesserungen gemäss den Anweisungen der Lizenzgeberin unmittelbar nach Auslieferung anzuwenden bzw. zu installieren oder installieren zu lassen. Für Schäden, die bei rechtzeitiger Durchführung der Nachbesserungshandlungen seitens des Lizenznehmers hätten vermieden werden können, wird, soweit gesetzlich zulässig, jegliche Haftung der Lizenzgeberin ausgeschlossen.

10. Vorbehalten bleibt die Haftung der Parteien für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden. Ebenfalls vorbehalten bleiben Ansprüche aus Produktehaftpflicht.

Datenschutz

Für die Begriffe in dieser Ziffer gelten die Definitionen gemäss der jeweils aktuellen Fassung des Bundesgesetzes über den Datenschutz.

In Zusammenhang mit dem Erbringen der Dienstleistungen können Angestellte der Lizenzgeberin und deren Hilfspersonen vom Lizenznehmer zur Verfügung gestellte Daten bearbeiten. Die Lizenzgeberin trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz dieser Daten gegen unbefugtes Bearbeiten und zufällige Vernichtung oder Verlust. Erhält die Lizenzgeberin Begehren von betroffenen Personen zur Berichtigung von Daten, orientiert die Lizenzgeberin umgehend den Lizenznehmer.

Die Lizenzgeberin kann Kopien von vertraulichen Informationen (physisch oder elektronisch) als Nachweis für das Erbringen der Dienstleistungen aufbewahren. Diese Informationen können nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht werden.
Die Lizenzgeberin kann Kundendaten anonymisieren und diese zwecks Analysen und Leistungsvergleichen (Benchmarking) in anonymisierter Form verwenden.

Die Lizenzgeberin betreibt eine interne IT-Infrastruktur, über welche Datenübermittlungen verschlüsselt durchgeführt werden. Bei Datenübermittlungen über öffentliche Kanäle (insbesondere via Internet und E-Mail) kann es jedoch vorkommen, dass Daten unverschlüsselt übermittelt werden (z.B. falls die angewandte Übermittlungsmethode des Empfängers nicht denselben Sicherheitsbestimmungen entspricht). Der Lizenznehmer akzeptiert die damit verbundenen Risiken (z.B. unberechtigter Zugriff auf Daten, Verfälschung von Daten, Malware).

Schlussbestimmungen

11. Abschliessende Vereinbarung
Dieser Vertrag regelt die Beziehungen zwischen den Parteien abschliessend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung.

12. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschliesslich dieser Klausel bedürfen der Schriftform.

13. Rückgaberecht
Sämtliche gekaufte Software gemäss Auftragsbestätigung kann durch die W&W Immo Informatik AG nicht mehr zurückgenommen werden.

14. Abtretung/Übertragung
Dieser Vertrag oder einzelne daraus hervorgehende Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei an Dritte abgetreten oder übertragen werden.

15. Anwendbares Recht
Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf CISG.

16. Gerichtsstand
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist am Sitz der Lizenzgeberin.

17. Vertraulichkeit
Das gesamte Angebot ist vertraulich und darf Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Beratungspersonen, die zur Evaluation beigezogen werden.

18. Gültigkeit und Lieferfrist
Das Angebot ist 3 Monate gültig.
Wo in der Auftragsbestätigung keine abweichenden Angaben gemacht werden, ist die Lieferzeit 2 – 3 Wochen nach Eingang der unterzeichneten Kopie der Auftragsbestätigung.

19. Zahlungskonditionen
Die Zahlungskonditionen für Software und Dienstleistungen sind 30 Tage ohne Abzug nach Rechnungstellung. Alle Preise sind exkl. MWST. Bei nicht termingerechter oder unvollständiger Zahlung fallen ab der zweiten Mahnung Gebühren an. W&W wird die Leistungen und Programmzugriffe bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Rechnungen einstellen.

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